KI-generierte Inhalte kennzeichnen: Pflichten und sinnvolle Transparenz
Ab 2. August 2026 gilt Artikel 50 der EU-KI-Verordnung verbindlich: Anbieter müssen KI-generierte Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte maschinenlesbar kennzeichnen, Betreiber müssen Deepfakes und KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse offenlegen. Ausnahmen gelten bei offensichtlicher KI-Nutzung, redaktioneller Prüfung mit Verantwortung oder künstlerisch-satirischen Werken. Ein freiwilliger Code of Practice unterstützt seit Juni 2026 bei der Umsetzung. Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung (Stand Juli 2026).
Ein Marketing-Team lässt Produktbeschreibungen von einem Sprachmodell entwerfen, ein Blogartikel entsteht mit KI-Unterstützung, ein Bild für die Kampagne stammt aus einem Bildgenerator. Die Frage, die danach im Raum steht, ist selten technisch, sondern organisatorisch: Muss das gekennzeichnet werden? Und wenn ja, wie, wo und mit welchem Text? Die ehrliche Antwort ist zweigeteilt. Es gibt eine gesetzliche Pflicht, die ab August 2026 für bestimmte Fälle verbindlich wird – und es gibt einen deutlich größeren Bereich, in dem Kennzeichnung freiwillig, aber aus Vertrauens- und Suchmaschinen-Gründen trotzdem sinnvoll ist. Wer beides vermischt, kennzeichnet entweder zu viel (und wirkt bürokratisch) oder zu wenig (und läuft ins Risiko).
Dieser Artikel richtet sich an Geschäftsführung, Marketing, Operations und IT in kleinen und mittleren Unternehmen, die KI-generierte Texte, Bilder oder Chat-Interaktionen im Kundenkontakt einsetzen und wissen wollen, was Pflicht ist, was sinnvoll ist und wie sich beides praktisch umsetzen lässt. Er ist Teil unseres Themen-Clusters KI-Governance und behandelt speziell die Kennzeichnungsfrage; die umfassendere Einordnung des EU AI Act für Unternehmen findest du im entsprechenden Cluster-Artikel.
Begriffe und Abgrenzung
Vier Begriffe werden in der Debatte häufig durcheinandergeworfen:
- Kennzeichnung (Labelling) ist die sichtbare oder maschinenlesbare Angabe, dass ein Inhalt von KI erzeugt oder wesentlich verändert wurde – ein Hinweistext, ein Symbol, ein Wasserzeichen oder ein Metadaten-Tag.
- Transparenzpflicht ist die gesetzliche Verpflichtung aus Artikel 50 der EU-KI-Verordnung, bestimmte Fälle zu kennzeichnen. Sie betrifft nicht jeden KI-generierten Inhalt, sondern eine klar umrissene Teilmenge.
- Deepfake ist laut Artikel 50 ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Audio- oder Videoinhalt, der einer real existierenden Person, einem realen Objekt, Ort, einer Entität oder einem Ereignis täuschend ähnlich ist und bei einer Person fälschlich den Eindruck erweckt, es handle sich um echtes, unverändertes Material.
- Synthetischer Inhalt ist der weitere Oberbegriff für jeden von einem KI-System erzeugten Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalt, unabhängig davon, ob er täuschend echt wirkt oder als KI-Werk erkennbar bleibt.
Wichtig für die Einordnung: Nicht jeder KI-generierte Inhalt ist ein Deepfake, und nicht jeder KI-generierte Inhalt unterliegt einer Kennzeichnungspflicht. Ein internes Protokoll, das ein Sprachmodell zusammenfasst, ist rechtlich unproblematisch. Ein KI-generiertes Bild eines Politikers in einer erfundenen Situation ist ein Deepfake mit Offenlegungspflicht. Dazwischen liegt ein großer Graubereich, in dem Unternehmen selbst entscheiden – aus Vertrauensgründen, nicht aus gesetzlichem Zwang.
Welche Regeln gelten aktuell?
Der zentrale Rechtsrahmen ist Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689, besser bekannt als AI Act oder EU-KI-Verordnung. Er verpflichtet vier Gruppen zu unterschiedlichen Offenlegungen:
Anbieter von KI-Systemen, die direkt mit natürlichen Personen interagieren, müssen sicherstellen, dass die betroffenen Personen wissen, dass sie mit einem KI-System interagieren – klassisch also Chatbots und Sprachassistenten im Kundenkontakt. Eine Ausnahme gilt, wenn dies aus Sicht einer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und umsichtigen Person ohnehin offensichtlich ist, sowie für bestimmte, gesetzlich privilegierte Strafverfolgungssysteme.
Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen die Ausgaben in maschinenlesbarem Format kennzeichnen und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar machen. Ausgenommen sind assistive Bearbeitungsfunktionen ohne wesentliche Änderung der Eingabedaten – ein Rechtschreibkorrektur-Tool fällt also nicht darunter, ein Bildgenerator schon.
Betreiber, die mit einem KI-System Deepfakes erzeugen oder manipulieren, müssen offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken darf die Offenlegung so gestaltet sein, dass sie den Werkgenuss nicht beeinträchtigt – verzichtbar ist sie dadurch aber nicht.
Betreiber, die KI-generierte oder KI-manipulierte Texte veröffentlichen, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, müssen dies offenlegen – außer der Inhalt wurde einer redaktionellen Kontrolle unterzogen und eine natürliche oder juristische Person übernimmt die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung. Genau diese Ausnahme ist für Unternehmensblogs und Fachartikel der praktisch wichtigste Punkt: Wer KI-Entwürfe inhaltlich prüft, bearbeitet und die Verantwortung dafür übernimmt, fällt in der Regel aus der Kennzeichnungspflicht heraus.
Ergänzend arbeitet die EU-Kommission seit Juni 2026 mit einem freiwilligen Code of Practice, der die abstrakten Pflichten in technische Praxis übersetzt – etwa Empfehlungen zu maschinenlesbaren Markierungen für Anbieter und zu Deepfake-Kennzeichnung für Betreiber. Die Einhaltung des Kodex ist freiwillig, gilt der Kommission aber als geeignetes Mittel, um die verbindliche Pflicht aus Artikel 50 nachzuweisen.
Welche Inhalte sind betroffen?
In der Praxis lassen sich vier Situationen unterscheiden, in denen die Pflicht überhaupt relevant wird:
- Chat- und Sprachinteraktion mit Kund:innen. Ein KI-gestützter Support-Chat, ein Voicebot am Telefon. Betroffen, außer die KI-Nutzung ist ohnehin unübersehbar.
- KI-generierte Bilder, Audio- und Videoinhalte allgemein. Betroffen ist die technische Kennzeichnungspflicht für Anbieter der Systeme (also meist die Software-Hersteller); für Betreiber wird es erst bei Deepfakes im engeren Sinn verpflichtend.
- Deepfakes. Täuschend echte Darstellungen realer Personen, Orte oder Ereignisse – etwa ein KI-generiertes „Video-Statement” einer Führungskraft, das so nie stattgefunden hat. Immer offenlegungspflichtig, mit den genannten Ausnahmen für Kunst und Satire.
- Öffentlichkeitsrelevante Texte. Blogartikel, Pressemitteilungen, Meinungsbeiträge, die KI-generiert oder KI-überarbeitet sind und öffentliche Angelegenheiten betreffen. Offenlegungspflichtig, außer bei redaktioneller Kontrolle mit übernommener Verantwortung.
Ausdrücklich nicht von Artikel 50 erfasst: rein interne Nutzung (interne Protokolle, Entwürfe, Analysen ohne Veröffentlichung), assistive Werkzeuge ohne wesentliche inhaltliche Veränderung (Rechtschreibprüfung, Übersetzungshilfen im Rahmen normaler redaktioneller Arbeit) und Produkttexte oder Marketinginhalte ohne Bezug zu Themen von öffentlichem Interesse – auch wenn hier freiwillige Transparenz aus Vertrauensgründen trotzdem sinnvoll sein kann, siehe unten.
Welche Fristen gelten?
Der 2. August 2026 ist der zentrale Stichtag – an diesem Datum wird der überwiegende Teil der AI-Act-Regeln anwendbar, darunter auch Artikel 50. Zur Einordnung im Gesamtkontext der Verordnung: Bereits seit dem 2. Februar 2025 gelten verbotene Praktiken und die Pflicht zur KI-Kompetenz der Mitarbeitenden (Artikel 4); seit dem 2. August 2025 die Regeln für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck; ab dem 2. August 2026 werden Transparenzpflichten und weite Teile der Hochrisiko-Regeln anwendbar, mit längeren Übergangsfristen für einzelne Hochrisiko-Systeme bis 2027.
Zu einer möglichen Übergangsregelung speziell für Kennzeichnungspflichten bei Bestandssystemen, die bereits vor August 2026 im Einsatz waren, konnte ich in den offiziellen Primärquellen (Regelungstext, EU-Kommissions-FAQ) keine gesicherte Aussage finden. Verschiedene Kanzlei- und Beratungsseiten diskutieren eine solche Kulanzregelung im Zusammenhang mit einem sogenannten „AI Omnibus”-Vorschlag der Kommission zur Vereinfachung des AI Act – dieser Stand ist zum Zeitpunkt der Recherche (Juli 2026) politisch in Bewegung und nicht abschließend gesichert. Für die Praxis heißt das: Wer bereits KI-generierte Inhalte veröffentlicht, sollte nicht auf eine Übergangsfrist warten, sondern die Kennzeichnung so früh wie möglich vorbereiten und die aktuelle Rechtslage vor dem Stichtag noch einmal prüfen – im Zweifel mit Unterstützung einer Rechtsberatung.
Der freiwillige Code of Practice wurde im Juni 2026 veröffentlicht und dient bereits jetzt als Orientierung, wie eine rechtskonforme Kennzeichnung technisch aussehen kann, auch wenn die Pflicht selbst erst am Stichtag greift.
Was ist technisch machbar?
Drei Kennzeichnungsansätze haben sich in der Praxis etabliert, mit unterschiedlicher Reife je nach Inhaltstyp:
Sichtbare Hinweise. Ein Text, ein Symbol oder ein Wasserzeichen im Bild, ein gesprochener Hinweis am Anfang eines Voicebot-Gesprächs. Am einfachsten umzusetzen, am leichtesten zu entfernen oder zu übersehen – deshalb allein oft nicht ausreichend robust im Sinn der Verordnung, die „wirksame, interoperable, robuste und zuverlässige” Lösungen verlangt.
Maschinenlesbare Metadaten. Standards wie C2PA Content Credentials oder IPTC-Felder für KI-generierte Bilder betten Herkunftsinformationen direkt in die Bilddatei ein. Für Bilder ist das heute der am weitesten entwickelte Ansatz; Suchmaschinen wie Google nutzen solche Metadaten bereits, um KI-generierte Produktbilder entsprechend einzuordnen. Für Text und Audio sind maschinenlesbare Wasserzeichen technisch möglich, aber deutlich weniger robust gegen einfache Bearbeitung als bildbasierte Verfahren.
Kombination aus beidem. Für die meisten KMU ist ein sichtbarer Hinweis plus korrekt gesetzte Metadaten (wo das jeweilige Tool das unterstützt) der pragmatische Standard – nicht die technisch anspruchsvollste Lösung, aber eine nachvollziehbare und mit vertretbarem Aufwand umsetzbare.
Wichtig: Die Verordnung selbst schreibt keine bestimmte Technologie vor, sondern verlangt Wirksamkeit unter Berücksichtigung von technischer Machbarkeit, Eigenheiten des Inhaltstyps, Implementierungskosten und Stand der Technik. Das ist bewusst technologieoffen formuliert – und heißt für Unternehmen auch, dass es keine einzelne „richtige” Lösung gibt, sondern eine begründete, dem eigenen Risiko angemessene Wahl.
Wie dokumentiert man menschliche Prüfung?
Die praktisch wichtigste Weichenstellung für Unternehmen ist die Ausnahme für redaktionelle Kontrolle bei Texten zu öffentlichen Angelegenheiten: Wer einen KI-Entwurf substanziell prüft, bearbeitet und die inhaltliche Verantwortung übernimmt, muss den Text nicht als KI-generiert kennzeichnen. Diese Ausnahme greift aber nur, wenn die Prüfung echt ist – eine reine Lese-Freigabe ohne Bearbeitungsmöglichkeit reicht nach den vorliegenden Erläuterungen nicht.
Für die Dokumentation empfehle ich einen einfachen, nachvollziehbaren Freigabevermerk pro Inhalt, keine aufwändige Compliance-Akte:
- Wer hat den Entwurf erstellt – Person oder Tool/Modell, mit Datum.
- Wer hat inhaltlich geprüft – Name, mit kurzer Notiz, was verändert oder bestätigt wurde (nicht nur „gelesen”).
- Wer trägt die redaktionelle Verantwortung – eine benannte Person oder Rolle, die für den veröffentlichten Inhalt einsteht.
- Freigabedatum – als Nachweis, dass die Prüfung vor Veröffentlichung stattfand.
In meiner eigenen Arbeit an Website-Texten halte ich das so: KI-Entwürfe sind ein Ausgangspunkt, nicht das Endprodukt. Jeder veröffentlichte Text durchläuft eine inhaltliche Prüfung, in der Fakten, Zahlen und Aussagen gegen Quellen abgeglichen werden – erst danach steht mein Name darunter. Das ist kein Kennzeichnungs-Trick, um eine Pflicht zu umgehen, sondern schlicht die Arbeitsweise, die auch ohne AI Act sinnvoll wäre: Für jeden veröffentlichten Inhalt trägt am Ende ein Mensch die Verantwortung.
Umsetzung: Vorgehen in der Praxis
Ein realistisches Vorgehen für KMU gliedert sich in vier Schritte:
1. Inventur. Welche KI-generierten oder KI-unterstützten Inhalte gibt es aktuell – Website-Texte, Bilder, Chatbots, Marketingmaterial, Social-Media-Beiträge? Ohne diese Bestandsaufnahme lässt sich keine der vier Fallgruppen aus Artikel 50 sauber zuordnen.
2. Einordnung pro Inhaltstyp. Für jeden Inhaltstyp: Fällt er unter eine der vier Pflichtgruppen (Chat-Interaktion, synthetische Medien allgemein, Deepfake, öffentlichkeitsrelevanter Text)? Greift eine Ausnahme, insbesondere die redaktionelle Kontrolle? Die Risikomatrix im nächsten Abschnitt bildet diese Einordnung als Vorlage ab.
3. Prozess statt Einzelfallentscheidung. Statt jeden Inhalt neu zu diskutieren, lohnt sich ein einfacher, schriftlich festgehaltener Standardprozess: Wer erstellt KI-Entwürfe, wer prüft sie, wie wird die Freigabe dokumentiert, wo und wie wird gegebenenfalls gekennzeichnet. Das gehört sinnvollerweise in die unternehmensweite KI-Nutzungsrichtlinie, statt als isolierte Sonderregel zu existieren.
4. Technische Umsetzung wo nötig. Für Bilder: Metadaten prüfen, die das eingesetzte Tool setzt, und bei Bedarf ergänzen. Für Chatbots: einen klaren, nicht wegklickbaren Hinweis zu Beginn der Interaktion einbauen. Für Texte mit Deepfake- oder Öffentlichkeitsbezug: sichtbare Kennzeichnung an prominenter Stelle, nicht im Kleingedruckten.
Wer unsicher ist, ob die eigene Content-Praxis unter die Pflicht fällt oder wo im Unternehmen KI-Inhalte überhaupt entstehen, kann das im Rahmen einer Erstberatung klären lassen – oft ist die Inventur der aufwändigere Teil, nicht die eigentliche Kennzeichnung.
Risikomatrix: Kennzeichnungspflichten und Gegenmaßnahmen
Die folgende Matrix ordnet typische Content-Situationen in KMU nach Pflichtstatus und zeigt die naheliegende Gegenmaßnahme. Sie ersetzt keine rechtliche Einzelfallprüfung, dient aber als erster Filter für die eigene Inventur.
| Situation | Kennzeichnungspflicht (Art. 50)? | Zuständigkeit | Hauptrisiko bei Nichtbeachtung | Gegenmaßnahme |
|---|---|---|---|---|
| KI-Chatbot im Kundenservice | Ja, außer offensichtlich | Anbieter/Betreiber des Systems | Bußgeld, Vertrauensverlust bei verdeckter KI-Nutzung | Klarer Hinweis zu Gesprächsbeginn, nicht versteckt in AGB |
| KI-generiertes Blog-/Fachtext, redaktionell geprüft | Nein (Ausnahme redaktionelle Kontrolle) | Redaktion/Verantwortliche Person | Fehlende Nachweisbarkeit der Prüfung im Streitfall | Freigabevermerk mit Prüfer:in, Datum, Änderungsnotiz dokumentieren |
| KI-generiertes Blog-/Fachtext ohne echte Prüfung | Ja | Betreiber (Veröffentlichende Stelle) | Bußgeld, Reputationsschaden bei Aufdeckung | Entweder echte redaktionelle Prüfung einführen oder sichtbar kennzeichnen |
| KI-generiertes Produktbild ohne Personenbezug | Technische Pflicht beim Anbieter des Bildtools | Software-Hersteller, Betreiber prüft Metadaten | Fehlende Konsistenz bei Weiterverwendung | Metadaten (z. B. IPTC-Feld) beim Export prüfen, nicht entfernen |
| KI-generiertes „Statement”-Video einer realen Person | Ja, Deepfake-Pflicht | Betreiber | Hohes Bußgeld, Vertrauens- und Rechtsrisiko (Persönlichkeitsrechte) | Deutliche, nicht wegklickbare Kennzeichnung; im Zweifel auf Einsatz verzichten |
| Internes KI-Protokoll oder interne Analyse | Nein | – | Keine unmittelbare Pflicht, aber Qualitätsrisiko | Trotzdem menschliche Prüfung vor Weiterverwendung nach außen |
Eigene Risikomatrix Philogic Labs, abgeleitet aus Artikel 50 AI Act und dem Code of Practice der EU-Kommission (Stand Juli 2026). Ersetzt keine Rechtsberatung.
Risiken & Grenzen
Rechtliche Unsicherheit bleibt. Die Verordnung ist an mehreren Stellen bewusst offen formuliert („wirksam, interoperabel, robust, zuverlässig”), und Auslegungshilfen wie der Code of Practice sind freiwillig. Wer nach dem Stichtag Rechtssicherheit will, kommt an einer individuellen rechtlichen Prüfung nicht vorbei – dieser Artikel liefert die Einordnung, keine verbindliche Auskunft.
Politische Bewegung im Detail. Diskussionen um Vereinfachungen des AI Act („Omnibus”-Vorschläge) und mögliche Übergangsregelungen für Bestandssysteme waren zum Zeitpunkt der Recherche (Juli 2026) nicht abschließend geklärt. Bau deine Prozesse so, dass sie robust gegen kleinere Verschiebungen im Detail sind, statt auf eine bestimmte Kulanzregelung zu spekulieren.
Kennzeichnung ist kein Freibrief für Qualität. Eine korrekt gekennzeichnete KI-Ausgabe kann trotzdem falsch, irreführend oder schlicht schlecht sein. Die Pflicht aus Artikel 50 regelt Transparenz, nicht Inhaltsqualität – die redaktionelle Verantwortung bleibt beim Unternehmen, unabhängig davon, ob eine Kennzeichnung erforderlich ist oder nicht.
Übertreiben schadet auch. Wer jeden mit Rechtschreibprüfung bearbeiteten Satz als „KI-generiert” kennzeichnet, verwässert die Aussagekraft der Kennzeichnung insgesamt und wirkt gegenüber Kund:innen eher verunsichernd als vertrauensbildend. Die Kennzeichnung sollte präzise dort stehen, wo sie eine echte Information trägt.
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Die Einordnung basiert auf öffentlich zugänglichen Quellen der EU-Kommission und dem Verordnungstext, Stand Juli 2026. Bei konkreten Umsetzungsfragen, insbesondere zu Bußgeldrisiken oder Grenzfällen, gehört das Thema in die Hände einer Rechtsberatung oder eines Datenschutzbeauftragten.
Checkliste: KI-Inhalte kennzeichnen
- Wir haben eine aktuelle Inventur aller KI-generierten oder KI-unterstützten Inhalte (Texte, Bilder, Chatbots, Videos).
- Für jeden Inhaltstyp ist geklärt, ob eine der vier Pflichtgruppen aus Artikel 50 greift oder eine Ausnahme (Offensichtlichkeit, redaktionelle Kontrolle, Kunst/Satire) einschlägig ist.
- Chatbots mit Kundenkontakt weisen zu Gesprächsbeginn klar und nicht versteckt auf die KI-Nutzung hin.
- Für redaktionell geprüfte Texte gibt es einen dokumentierten Freigabevermerk mit Prüfer:in, Datum und Änderungsnotiz.
- Für KI-generierte Bilder sind vorhandene Metadaten (z. B. IPTC-Felder) bekannt und werden beim Export nicht versehentlich entfernt.
- Für Deepfake-nahe Inhalte (realistische Darstellungen realer Personen) gibt es eine klare, sichtbare Kennzeichnung oder einen bewussten Verzicht.
- Der Kennzeichnungsprozess ist Teil der unternehmensweiten KI-Richtlinie, keine isolierte Einzelfallregel.
- Wir beobachten die Entwicklung rund um mögliche Übergangsregelungen aktiv, statt uns darauf zu verlassen.
- Bei rechtlich unklaren Grenzfällen ist eine Rechtsberatung oder ein Datenschutzbeauftragter eingebunden.
- Die Kennzeichnung ist präzise und zurückhaltend eingesetzt – nur dort, wo sie echte Information trägt.
Die weiteren Bausteine rund um KI-Governance – der EU AI Act im Gesamtüberblick, die unternehmensweite KI-Richtlinie und der Umgang mit KI-Risiken – vertiefen die anderen Artikel im Cluster KI-Governance.
Häufige Fragen
Welche Regeln gelten aktuell?
Verbindlich ist Artikel 50 der EU-KI-Verordnung, der ab dem 2. August 2026 gilt. Er verpflichtet Anbieter generativer KI-Systeme zur maschinenlesbaren Kennzeichnung ihrer Ausgaben und Betreiber zur sichtbaren Offenlegung von Deepfakes sowie KI-Texten zu Themen von öffentlichem Interesse. Ein freiwilliger Code of Practice der EU-Kommission konkretisiert seit Juni 2026, wie diese Pflicht technisch umgesetzt werden kann.
Welche Inhalte sind betroffen?
Betroffen sind vier Fälle: Interaktion mit KI-Systemen wie Chatbots, künstlich erzeugte oder manipulierte Audio-, Bild- und Videoinhalte generell, Deepfakes im engeren Sinn (täuschend echt wirkende Medien realer Personen, Objekte oder Ereignisse) und KI-generierte oder KI-manipulierte Texte, die zu Themen von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden. Reine interne Nutzung oder assistive Bearbeitung ohne wesentliche inhaltliche Änderung fällt laut Artikel 50 nicht darunter.
Welche Fristen gelten?
Der Stichtag für die Transparenzpflichten aus Artikel 50 ist der 2. August 2026 – zusammen mit dem Großteil der übrigen AI-Act-Regeln. Eine gesicherte, im Gesetzestext verankerte Übergangsfrist für vor diesem Datum bereits eingeführte Systeme konnte ich in den Primärquellen nicht bestätigen; verlass dich hier nicht auf ungeprüfte Aussagen Dritter, sondern auf aktuelle Hinweise der EU-Kommission oder deine Rechtsberatung.
Was ist technisch machbar?
Etabliert sind heute vor allem sichtbare Kennzeichnungen (Label, Wasserzeichen im Bild, Hinweistexte) und Metadaten-Tags wie C2PA Content Credentials oder IPTC-Felder für KI-generierte Bilder. Maschinenlesbare Wasserzeichen in Text und Audio sind technisch möglich, aber weniger robust gegen Bearbeitung als bei Bildern. Für die meisten KMU ist eine Kombination aus sichtbarem Hinweis und korrekten Metadaten der praktikable Standard.
Wie dokumentiert man menschliche Prüfung?
Sinnvoll ist ein kurzer, für jeden Inhalt nachvollziehbarer Freigabevermerk: wer den KI-Entwurf erstellt hat, wer ihn inhaltlich geprüft und freigegeben hat, und mit welchem Datum. Wichtig ist laut Artikel 50, dass die Prüfung redaktionelle Verantwortung und wesentliche inhaltliche Kontrolle bedeutet – eine reine Lese-Freigabe ohne echte Bearbeitungsmöglichkeit reicht nach den vorliegenden Erläuterungen nicht aus, um von der Kennzeichnungspflicht befreit zu sein.
Quellen
- Europäische Kommission: AI Act — Regulatorischer Rahmen, Risikostufen und Anwendungsfristen
- Europäische Kommission (FAQ): Transparenzpflichten für Chatbots, Deepfakes und generierte Texte nach Artikel 50
- Europäische Kommission: Code of Practice on marking and labelling of AI-generated content (Juni 2026)
- EU Artificial Intelligence Act Explorer: Volltext und Pflichtenkatalog zu Artikel 50 (Transparenzpflichten)
- Google Search Central: Umgang mit KI-generierten Inhalten in der Google-Suche